Familienrecht

Das Familienrecht als Herausforderung ?

Ostrop-Riefer Familienrecht erscheint den Betroffenen undurchsichtig Labyrinth

Betroffenen erscheint das Familienrecht verwirrend und undurchsichtig. Vielfache Fragestellungen, die rechtlich ineinander vernetzt sind, ergeben sich.

Oft bestehen unterschiedlich hoch eskalierte und emotionale Sichtweisen.

Hohe Forderungen, Verletzungen, Kräfte messen, Agression, Unverständnis aber auch Drohungen, wirtschaftliche Not und Sorge um die zukünftige Existenz kennzeichnen schwindende Kommunikationsbereitschaft.

Rechtsanwält/e/Innen sind als Organe der Rechtspflege Parteivertreter.

Zu meinen familienrechtlichen Anwaltsaufgaben zählt seit Jahrzehnten  die Analyse des individuellen Interesses meiner Partei sowie das Auffinden rechtlicher Möglichkeiten.   

Mit vielfachen Sachargumenten wird die Durchsetzung der jeweiligen Anspruchsgrundlage rechtlich geprüft.

Durch die gefilterte Sicht der Möglichkeiten kann die eigene Partei Entscheidungen treffen.

Rechtliche Information  ist daher Grundvoraussetzung zur Sachentscheidung der Partei. 

Ostrop-Riefer Un-moeglich

Hierzu gehören nicht nur die Ebene der Auseinandersetzungen und Regelung der Rechtsverhältnisse bei Trennungen und Scheidung hinsichtlich der Fragestellung

  • der Durchführung und Voraussetzungen einer Trennung,
  • der Relevanz des Ablaufes des Trennungsjahres zur Schaffung der Voraussetzungen der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens,

nebst versorgungsausgleichsrechtlichen Fragen

(beamtenrechtliche, gesetzliche, betriebliche und private Versorgungsanwartschaften, daher Rentenansprüche, unterschiedlichster Ausprägung) zwischen den Ehegatten

sowie unterhaltsrechtlichen Fragen im

  • Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder
  • Ehegattenunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
 
  • Unterhalt nach 1615 l BGB betreffend Mütter und Väter nichtehelicher Kinder
Ostrop-Riefer Düsseldorfer Tabelle oberer Teil-Ausschnitt

Sondern auch

Vermögensauseinandersetzungen, zugewinnausgleichsrechtliche Fragen,

die zur Entflechtung  und Aufteilung der in der Ehezeit entstandenen vermögensrechtlichen gemeinsamen Vermögenswerte dienen.

Einerseits erfolgt diese wirtschaftliche Entflechtung im Zusammenhang mit der Scheidung  innerhalb des Zugewinnausgleiches  und des rentenrechtlichen  Versorgungsausgleiches.

Andererseits können schuldrechtliche  Fragestellungen bei der Auseinandersetzung der zugewinnausgleichsrechtlichen Zuordnungen auch auf der Ebene der noch gemeinsamen schuldrechtlichen Verpflichtungen zwischen den Ehegatten bestehen.

Allein die Scheidung ändert die gemeinsame Eigentumslage nicht.

Insbesondere, wenn

  • Selbstständigkeit besteht,
  • Firmenbeteiligungen,
  • gesellschaftliche Verflechtungen
  • oder sonstige Vermögenswerte

Anlass zur Bewertung einer Zu/Aufteilung bieten.

Viele Fragen rund ums Kind

Das Sorgerecht regelt zum Einen das elterliche Recht zur Erziehung und

zum Anderen die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt.

Unterschiedliche Sichtweisen der Elternteile zu den Themen 

 Aufenthalt,       Gesundheitsvorsorge,        Vermögensvorsorge,

insgesamt daher sorgerechtliche Fragen, die auch die jeweiligen Bindungs- und Erziehungskompetenzen der Elternteile betreffen können, sind zu regeln, wenn Elternteile ihre Sorgerechtsverpflichtung minderjährigen Kindern gegenüber nur teilweise oder nicht einhalten.

Parallel hierzu eröffnen sich oft umgangsrechtliche Fragen, die einer Klärung bedürfen, damit sowohl die Elternteile, als auch die Kinder Verlässlichkeit und feste zeitliche  Zuordnung finden.

Hierbei ist es erforderlich kindgerechte Lösungen zu finden, die die Entwicklung und das Wohl des Kindes fördern  – zur Vermeidung von Entfremdungen und kindlichen Traumata.

Dies betrifft sowohl Ehepaare als auch Lebensgefährt /inn/en einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Fragestellungen der Regelbarkeit der Streitpunkte können auch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung/Scheidungsfolgevereinbarung außerhalb des Gerichtes (s.o.) oder gegebenenfalls auch vor Gericht geschlossen werden und Verlässlichkeit für die Zukunft bieten.

Weitere Fragestellung über 

  • Ehewohnung,
  • Hausrat,
  • Schuldensituationen, Gesamtschuldnerausgleich 

können ebenfalls in eine Regelung geführt werden.

Die oft emotionalen, problem- und streitbehafteten Fragestellungen sind individuell nach Bedarf familienrechtlich in die zu regelnden Themenfelder zu führen.

Insoweit bietet sich oftmals die frühzeitige anwaltliche Kommunikation mit dem jeweiligen Gegenüber an, damit unmäßig belastende Situationen für die eigene Partei vermieden werden.

So werden Perspektiven geschaffen, die neue Wege eröffnen können.

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Claudia Ostrop-Riefer

Haus am Park in der
Parkstraße 23,
66606 St. Wendel

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